Die Revision dient im Strafrecht der rechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidungen sowohl in formeller (sog. „Verfahrensrüge“) als auch materieller Hinsicht (sog. „Sachrüge“). Es findet keine erneute Hauptverhandlung mit einer entsprechenden Beweisaufnahme statt. Die Überprüfung des Urteils nimmt das Revisionsgericht vielmehr
nahezu ausnahmslos anhand der erhobenen (Verfahrens-) Rügen, der Akten, des Protokolls der einzelnen Sitzungstage und der schriftlichen Begründung des angefochtenen Urteils vor.

Das gesetzlich vorgesehene Verfahren für die Verfahrensrüge ist streng formal und entsprechend komplex. So müssen die formalen Beanstandungen im Rahmen der Revision seitens der Verteidigung unter Nennung der zutreffenden verfahrensrechtlichen Vorschriften in sich schlüssig und konkret benannt sowie deren negativen Auswirkungen für den Angeklagten nachvollziehbar dargestellt werden. Das Urteil muss, soweit kein absoluter Revisionsgrund vorliegt, auf dem Fehler beruhen und die Revisionsschrift muss aus sich selber heraus verständlich sein.

Bei der Sachrüge ist hingegen deren Erhebung in allgemeiner Form ausreichend. Gleichwohl sollte auch hier eine Begründung der Rüge erfolgen. Das Revisionsgericht sieht nicht zwangsläufig alles.

Wenn die Revision erfolgreich ist gibt es verschiedenen Möglichkeiten das Verfahren fortzuführen. Bei einem vollumfänglichen Erfolg wird das Urteil insgesamt aufgehoben und vollkommen neu vor einer Strafkammer verhandelt. Möglich ist aber auch ein Teilerfolg, etwa nur mit Blick auf die Höhe der angefochtenen Strafe oder sogar eine Einstellung des Verfahrens durch den Revisionsgericht.