„Der große Bruder hört mit“ …

ist nicht erst seit der „NSA-Affäre“ keine nur Science-Fiction-Romanen vorbehaltene Erkenntnis. In Zeiten feindbildpolitischer Sicherheits-Hysterie und einer dementsprechend fortschreitenden Technologisierung sowohl nachrichtendienstlicher als auch vorbeugender (sicherheits-) polizeilicher Ermittlungsarbeit ist die Intim- und Privatsphäre des Einzelnen in immer größerer Bedrängnis. Die Telefonüberwachung ist hier, als einer der vielen Mosaiksteine des „gläsernen Bürgers”, die am häufigsten anzutreffende staatliche Maßnahme. Daneben existieren weiterreichende andere polizeiliche Möglichkeiten der Überwachung, wie etwa die Auswertung von Funkzellen und Ortung per GPS zur Erstellung eines Bewegungsprofils, die Auswertung von Verbund-, Facebook-, Fluggast- und Kreditkartendaten, kurz- und langfristige Observationen, kleiner und grosser Lauschangriff, biometrische Ausweisdokumente oder der Einsatz von privaten Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern.

Wenn diese Erkenntnisse dann mit anderen Ermittlungsergebnissen (z.B. Zeugenaussagen, DNA-Spuren etc.) zusammengeführt werden, ist der polizeiliche Überwachungsstaat schlichte Realität. Dinge die nicht für die Ohren Dritter bestimmt sind sollten daher grundsätzlich auch nicht am Telefon erörtert werden.

Hat eine Telefonüberwachung aber bereits belastende Erkenntnisse zu Tage gefördert, ist eine eingehende fachmännische rechtliche Überprüfung im Hinblick auf eine Verwertbarkeit unerlässlich. Im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts etwa sind Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung nicht gegen den bloßen Käufer von Rauschgift sondern ausschliesslich gegen den Händler verwertbar. Dieser Umstand wird bei polizeilichen Vernehmungen oft nicht entsprechend bekannt gegeben. Dies ist jedoch auch deshalb bedeutsam und wissenswert, weil das deutsche Strafprozessrecht – anders als das angloamerikanische – eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten nicht anerkennt. Das heißt mit anderen Worten: Äußert sich ein Beschuldigter auf Grund vorgehaltener (nicht verwertbarer) Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung, sind diese daraufhin gemachten Aussagen in einem gerichtlichen Verfahren, im Gegensatz zu den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung, sehr wohl verwertbar.