Im Strafverfahren und im Bußgeldverfahren

dürfen Blutproben zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen sowohl Beschuldigten als auch Zeugen entnommen werden. In der Praxis dient die Blutentnahme meist dem Zweck, den Blutalkoholgehalt des Betroffenen festzustellen, damit die Schuldfähigkeit, die Fahrtüchtigkeit oder die Einhaltung der aktuellen Promillegrenze beurteilt werden kann. Gelegentlich sind Blutentnahmen auch für andere Untersuchungen, etwa Abstammungsuntersuchungen, erforderlich. Zur Entnahme von Blutproben ist nur ein Arzt berechtigt.

Des Weiteren muss die Blutentnahme, wenn nicht Gefahr in Verzug vorliegt, bislang (noch) grundsätzlich durch einen Richter angeordnet werden. Hinsichtlich dieses sogenannten „Richtervorbehaltes“ war die Rechtsprechung lange Zeit im Fluss und alles andere als einheitlich. Im konkreten Fall sollte daher auch jetzt noch nicht das Einverständnis zu einer nur polizeilich angeordneten Blutentnahme erklärt, sondern auf die Anordnung durch einen Richter bestanden werden.

Ob hieraus im Ergebnis ein Verbot der Verwertung der rechtswidrig erlangten Blutprobe vor Gericht folgt ist indes eine Frage der konkreten Umstände des einzelnen Falles. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Februar 2011 (2 BvR 1596/10) noch einmal unmissverständlich bestätigt und bekräftigt. Demnach kommt ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO aber gleichwohl eine, wenn auch eingeschränkte, verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Es bleibt jeweils zu prüfen, ob die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ausgelegt und angewandt worden sind. Willkürlich ist es allerdings nicht, wenn die Entnahme der Blutprobe von einer Ermittlungsperson, mithin einem Beamten der Polizei, angeordnet wird. Dies alleine ist nicht ausreichend. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Umstände, die geeignet sind sachfremde Erwägungen mit der Folge zu belegen, dass der Eingriff vernünftigerweise nicht (mehr) nachzuvollziehen ist.

Da seitens des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang auch ausgeführt wird, dass nach dem Wortlaut von § 81 Abs. 2 StPO sowie der Systematik der Richtervorbehalte der Strafprozessordnung sowohl die Staatsanwaltschaft als auch ihre Ermittlungspersonen die Befugnis haben, eine Blutentnahme anzuordnen, dürfte auch davon auszugehen sein, dass die – ohnehin bereits innerhalb der Gesetzgebungsorgane bestehenden – Bestrebungen den Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung betreffend der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe abzuschaffen, in naher Zukunft vom Gesetzgeber in die Tat umgesetzt werden.