Gegenstand diese Rechtsgebiets sind der Umgang und Verkehr mit (verschreibungspflichtigen) Medikamenten und anderen pharmakologischen Stoffen, welche nicht als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Hierzu gehören neben chemischen Substanzen zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit („Doping“) auf dem Gebiet des (Leistungs-) Sports insbesondere auch Mittel zur Nahrungsergänzung, Fertigarzneimittel und sog. „legal Highs“.
Gesetzlich geregelt wird der Umgang mit Pharmazeutika im Wesentlichen im, als Blankettstrafrecht ausgestalteten, Arzneimittelgesetz (AMG). Dort enthalten die §§ 95 ff. AMG die zentralen Verbotsnormen. Der § 95 AMG regelt Handlungen mit besonders hohem Risiko für die Gesundheit und § 96 AMG erfasst bereits Verstöße, um Gesundheitsgefahren vorzubeugen, während § 6a AMG verbietet, erlaubte Arzneimittel zu Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden.
In § 97 AMG sind schliesslich Bußgeldvorschriften normiert.
Darüber hinaus sind auch eine Vielzahl nebenstrafrechtlicher Bestimmungen und Vorschriften des allgemeinen Strafrechts, etwa über Tötungsdelikte oder Körperverletzung, zu beachten. Diese sind in der Regel nur vorsätzlich erfüllbar, sofern nicht ausdrücklich Fahrlässigkeit erwähnt ist (§ 15 StGB). Das ist auch in § 95 AMG, nicht aber in § 96 AMG der Fall. Ansonsten ist die Pönalisierung fahrlässigen Verhaltens auf Verstöße gegen das allgemeine Strafrecht, insbesondere in Gestalt der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Tötung, beschränkt (§§ 229, 222 StGB).
Insbesondere in Ansehung der möglichen Strafbarkeit fahrlässigen Verhaltens ist der berufliche Umgang mit Arzneimitteln, etwa in Form des Vertriebes durch den Hersteller, die Abgabe durch einen Apotheker oder die Verschreibung seitens des (Substitutions-) Arztes riskant. Hier besteht, nicht zuletzt auch auf Grund der Arbeitsfreudigkeit des Gesetzgebers, die konkrete Gefahr strafrechtlich relevanten Handelns bereits durch bloße Unachtsamkeit bei Ausübung einer grundsätzlich erlaubten beruflichen Tätigkeit.
Die erhebliche Kreativität des Gesetzgebers verdeutlicht der bereits genannte § 6a AMG welcher zunächst ausschließlich das Inverkehrbringen, das Verschreiben oder das Anwenden von Arzneimitteln bei anderen zur unlauteren Leistungssteigerung im sportlichen Wettkampf unter Strafe stellte. Nunmehr ist, offensichtlich dem Betäubungsmittelstrafrecht nachempfunden, auch der Besitz einer nicht geringen Menge einer Substanz zu Dopingzwecken am Menschen verboten (§ 95 Abs. 1 AMG). Der Strafrahmen reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Im Laufe der Zeit wurden in der Kanzlei eine Vielzahl von Verfahren auf dem Gebiet des AMG bearbeitet. Diese betrafen u.a. den Vertrieb von Mitteln zur Nahrungsergänzung, nicht zugelassene Medikamente, vermeintlich „legale“ Drogen sowie Substanzen zur Steigerung der persönlichen Leistungsfähigkeit oder des Muskelaufbaus. Dies sowohl betreffend des Besitzes als auch des Vertriebs und der Herstellung.