Bitte lächeln, für den „Schnappschuss”…

Unter einer erkennungsdienstlichen Behandlung werden Maßnahmen zur Identifizierung verstanden. Neben der Aufnahme von Lichtbildern sind dies die Abnahme von sowohl Finger- als auch Handflächenabdrücken, die Feststellung (besonderer) äußerlicher körperlicher Merkmale, Identitätsfeststellung durch Analyse von Genmerkmalen in Hautabrieb-, Haar-, Blut-, Speichel- und/oder Spermaspuren, etc. (sog. „genetischer Fingerabdruck“).

Die auf diesem Weg im Strafverfahren gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden Bestandteil der Strafakten. Eine Aufbewahrung in (präventiv) polizeilichen Unterlagensammlungen und Dateien ist nach Feststellung der Identität jedoch nicht zulässig, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Maßnahmen im Bereich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten oder der Abwehr einer konkreten Gefahr.

Wenn die Voraussetzungen, unter denen die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen zulässig ist, nicht oder nicht mehr vorliegen, hat der Betroffene daher einen Rechtsanspruch auf Vernichtung, den er im Verwaltungsrechtsweg durchsetzen kann und sollte. Ansonsten besteht die permanente Gefahr im Rahmen eines – auch grenzüberschreitenden – polizeilichen Datenabgleichs und Informationsaustauschs erneut Ziel von strafrechtlichen Ermittlungen zu werden.