Die Freiheit ist ein hohes Gut, …

welches jedoch durch staatliche Maßnahmen nicht unempfindlich beeinträchtigt sondern überdies auch vollkommen entzogen werden kann. Regelmäßig geschieht dies durch die (vorläufige) Festnahme und die hieran zumeist anschließende Verhaftung. Die bereits im Rahmen der Vernehmung geäußerten Ratschläge sollten auch hier weiterhin beherzigt werden. Es ist auch vor dem Haftrichter unabdingbar, auf die Einhaltung der gesetzlich immer weiterreichenden Belehrungs- und Benachrichtigungspflichten hinzuweisen.

Da nach der, vermeintlich menschenrechtskonformen, nationalen Gesetzeslage und der ständigen gerichtlichen Übung in der Praxis die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich erst n a c h der Vorführung und ermittlungsrichterlichen Vernehmung erfolgt, mithin erst wenn der Haftbefehl erlassen wird, sollte der Betroffene auch vor dem Ermittlungsrichter auf jeden Fall zur Sache schweigen, Ruhe bewahren und unverzüglich nach einem Rechtsbeistand verlangen. Dieser kann dann nach Einsichtnahme in die Akten überprüfen, ob es sinnvoll ist eine Einlassung abzugeben und unter welchen Bedingungen der Haftbefehl ausser Vollzug gesetzt werden kann.

Auch die Benachrichtigung von Angehörigen oder einer anderen Person des Vertrauens die ggf. einen geeigneten Anwalt verständigen können, ist ein Recht, das der Betroffene kennen und in dieser schwierigen Situation wahrnehmen sollte.