Schweigen ist Gold

Es gibt wohl nur wenige Lebensbereiche, in denen die vorstehende Erkenntnis eine derartige Geltung beansprucht, wie im Rahmen polizeilicher Vernehmungen. Jeder von polizeilichen Maßnahmen betroffene Bürger sollte daher bei diesen das ihm aufgrund seiner in der Verfassung verankerten Aussagefreiheit zustehende gesetzliche Schweigerecht in Anspruch nehmen und sich erst nach anwaltlicher Beratung und Einsichtnahme in die Ermittlungsakte ggf. zur Sache äußern. Jedwedes andere Verhalten muss als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Zu beachten ist hier zunächst, dass die polizeiliche Ladung zu einer Vernehmung unverbindlich ist. Auch wenn die entsprechenden Schreiben zumeist einen anderen Eindruck erwecken, ist der Beschuldigte nicht zum Erscheinen verpflichtet. Es sollte daher nach Erhalt einer „Vorladung“ sofort ein Strafverteidiger aufgesucht werden.

Hier gibt es Bestrebungen die Gesetzeslage dahingehend zu ändern, das ein Betroffener – wie derzeit bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft – verpflichtet ist einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung Folge zu leisten. Dies bedeutet dann jedoch nicht, dass der erschienene Beschuldigte sich auch zur Sache einlassen muss! Er ist in einer solchen Situation vielmehr nur verpflichtet den vernehmenden Beamten seine Personalien mitzuteilen (§ 111 OWiG).

Seine Rechte ausschöpfen heißt insbesondere auch nicht, dass „man etwas zu verbergen“ hätte. Dieser – seitens der Ermittlungsbehörden oft und gerne benutzte – psychologische Ansatz geht gänzlich fehl. In einem Rechtsstaat können aus dem Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Niemand ist verpflichtet an Ermittlungen gegen seine eigene Person aktiv mitzuwirken. Dies gilt es zu beherzigen, um so eine den Regeln der Kunst entsprechende Verteidigung für das weitere Verfahren zu ermöglichen.

Keinesfalls sollten solche Versuche ohne Beisein eines sach- und aktenkundigen Verteidigers selbst in die Hand genommen werden. Insbesondere von einer eigenständigen Vereinbarung etwa dergestalt, das im Gegenzug für eine (geständige) Einlassung auf eine Vorführung vor den Haftrichter seitens der vernehmenden Kriminalbeamten verzichtet wird, muss dringend abgeraten werden. Eine Nacht in der (Gewahrsams-) Zelle ist in der Regel am Ende des Verfahrens wesentlich leichter zu verkraften als eine Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Deshalb: Bei polizeilichen Vernehmungen stets nach einem Verteidiger verlangen und den Mund halten!