Gerichte

sind Staatsorgane zur Ausübung der Rechtsprechung, die in Gewährleistung der Gewaltenteilung als „besondere” staatliche Behörde ausgestattet sind. Nur Gerichte dürfen Aufgaben der Rechtsprechung ausüben, während ihnen umgekehrt auch andere Aufgaben in Grenzen übertragen werden dürfen. Kennzeichnend für ein Gericht ist, dass ihm in einem gesetzlich geregelten Verfahren die Feststellung eines streitigen Sachverhaltes und dessen rechtliche Bewertung allein nach dem geltenden Recht übertragen ist. Die Gerichte müssen organisatorisch und personell von anderen Staatsorganen getrennt und die für sie handelnden Richter unbeteiligt, unparteiisch und neutral sein.

Für das Strafrecht von Bedeutung sind im Wesentlichen: