Beim Kapitalstrafrecht handelt es sich nicht etwa um einen Teil des Wirtschaftsstrafrechts sondern um Verfahren vor dem Schwurgericht, welche Straftaten wie Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag oder Mord zum Gegenstand haben. Es ist die Schwere des Vorwurfs welche nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründet.

Neben allgemeinen verfahrensrechtlichen Aspekten und Problemen innerhalb des Beweisrechts (z.B. Indizienkette) sind häufig psychologische und psychiatrische Sachverständigengutachten von entscheidender Bedeutung. Deren Beurteilung erfordert ebenso fachspezifische (Grund-) Kenntnisse wie die Überprüfung kriminaltechnischer Untersuchungen.

Eine weitere Besonderheit bildet die (zumeist) absolut angedrohte Sanktion der lebenslangen Freiheitsstrafe. Kompromisse innerhalb der Strafzumessung erübrigen sich daher vor dem Schwurgericht zumeist ebenso wie Verständigungen in anderen Bereichen. Es geht in der Regel um „Alles“. Bei dem Vorwurf eines Tötungsdelikts ist es daher unabdingbar bereits unmittelbar zu Beginn des Verfahrens den Rat eines erfahrenen Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen.