Die im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende für Verfehlungen im Gesetz vorgesehenen Sanktionen sind geprägt vom erzieherischen Charakter des Jugendgerichtsgesetz (JGG), dem sog. „Erziehungsgedanken“. Demnach ist weder eine tat- oder schuldangemessene noch der allgemeine Sühneaspekt massgeblich für den Richterspruch. Es ist vielmehr auf die pädagogische Wirkung der Ahndung abzustellen. In Betracht kommen eine Verwarnung, Auflagen, Weisungen, Freizeit- und Dauerarrest, sowie die Verhängung oder der Vorbehalt einer Jugendstrafe.

Für die von strafrechtlichen Ermittlungen betroffenen Jugendlichen und Heranwachsenden ist das Verfahrensergebnis nicht selten weichenstellend für den weiteren Verlauf ihres Lebens. Die Verteidigung trägt hier also eine erhebliche Verantwortung. Es ist daher besonders wichtig, den Jugendlichen nicht nur ordnungsgemäß sondern auch mit Blick auf dessen weiteren Werdegang zu verteidigen.

Hierzu bedarf es erfahrungsgemäß nicht selten einer nachdrücklichen Sensibilisierung des Jugendgerichts für den jeweiligen Einzelfall, um diesem eine sachgerechte Wertung und Würdigung der für das delinquente Verhalten des Jugendlichen ursächlichen Umstände im Lichte des Erziehungsgedankens überhaupt erst zu ermöglichen. Äußere Einflüsse wie Internet, Gruppenzwänge und Neugierde bezüglich Drogenerfahrungen sind nur einige jugendtypische Gesichtspunkte, die im Rahmen des Verfahrens, ebenso wie üblicherweise dessen Dauer, die gebotene Berücksichtigung finden müssen.