Das Betäubungsmittelstrafrecht umfasst, mit erheblichen Strafandrohungen versehen (Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren), nahezu sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit illegalen – im Anhang zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführten – Drogen, wie beispielsweise Heroin, Kokain, Amphetamin, Haschisch, Marihuana, LSD und Extasy. Der für die grundsätzliche Wahl des Strafrahmens und die Beurteilung der Schwere des Vorwurfs entscheidende Wirkstoffgehalt der jeweiligen Substanz gehört, wie die Begriffe der Einfuhr, der Bande oder des Handeltreibens, zu den Kernproblemen dieses Rechtsgebiets.

Ebenso kann der – an sich in Deutschland erlaubte Konsum – über den „Umweg“ des Besitzes oder strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften ein Strafverfahren nach sich ziehen. Hiermit einher geht zumeist die Entziehung der Fahrerlaubnis und ein entsprechendes ordnungsbehördliches Verfahren.

Zentrales Beweismittel im Strafverfahren sind fast ausnahmslos Erkenntnisse aus der Überwachung des Telefonverkehrs. Daneben stützt sich der Tatvorwurf zumeist auf, in Folge einer (Haus-) Durchsuchung, sichergestelltes Rauschgift und der gutachterlichen Bestimmung von dessen Gehalt an Wirkstoff, durchgeführten Observationen oder Bekundungen von anonymen Zeugen wie Vertrauenspersonen der Polizei und verdeckten Ermittlern. Hier liegt daher regelmässig auch der Schwerpunkt der Verteidigung.

Aber auch die Weichenstellung für die Bewältigung einer Suchtproblematik im Rahmen einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung, welche nach erfolgreichem Abschluss die Zurückstellung der Strafe oder deren Rests ermöglicht, bedarf professioneller Hilfe. Dies gilt sowohl für eine Therapie anstelle der Strafe (§ 35 BtMG) als auch hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).