Das Arbeitsstrafrecht umfasst Straftaten, die in Zusammenhang mit Arbeit im Sinne von Erwerbstätigkeit stehen. Als Täter kommen somit sowohl Arbeitgeber als auch deren Angestellte in Betracht. Allgemeines Ziel des Gesetzgebers ist die Bekämpfung der „Schattenwirtschaft“ zum Schutz der finanziellen Interessen der Allgemeinheit.

Hierfür zuständig sind, neben den klassischen Strafverfolgungsbehörden wie der Polizei und der Staatsanwaltschaft, eine Vielzahl weiterer – zum Teil mit erheblichen Befugnissen ausgestatteter – Behörden. Dies sind etwa die Zollverwaltung, dort insbesondere die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS), die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Sozial- und Rentenversicherung, die allgemeinen Finanzbehörden, Ordnungsämter etc.

Der Schwerpunkt der Strafverfolgung liegt in den Bereichen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), der illegalen Ausländerbeschäftigung und -erwerbstätigkeit nach § 404 SGB III, der illegalen Arbeitnehmerüberlassung oder -versendung, sowie Verstössen gegen das Schwarzarbeitergesetz. Hier ist eine stetige Zunahme an – auch grenzüberschreitenden – Ermittlungsverfahren zu beobachten welche zumeist Hand in Hand mit einem steuerstrafrechtlichen Verfahren wegen des Vorwurfs der (Lohn-) Steuerhinterziehung gehen.

Für eine effektive Verteidigung sind daher, neben allgemeinen strafrechtlichen Kenntnissen, auch solche auf den Gebieten des Arbeits- und Steuerrechts erforderlich. Der Tatvorwurf beinhaltet in der Regel eine – primär nicht im Strafgesetzbuch geregelte – Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen und Obliegenheiten mit zumeist finanzieller Zielsetzung.