Den kenn ich doch …

Nichts ist so trügerisch wie die menschliche Wahrnehmung. Die Gegenüberstellung des Zeugen mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten ist gleichwohl ein Mittel zur Wahrheitserforschung, von dem im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht Gebrauch gemacht wird. Die richterliche Befugnis, Gegenüberstellungen bereits im Vorverfahren vorzunehmen, steht bei Gefahr im Verzug darüber hinaus auch den Polizeibehörden zu. Hierbei kann sogar das Anziehen eines Kleidungsstückes erzwungen werden, das der Täter bei der Tat getragen haben soll. Wenn dann eine Identifizierung erfolgt, ist deren Bedeutung für das weitere Strafverfahren in der Regel erheblich.

Bei der Wahlgegenüberstellung ist daher darauf zu achten, dass suggestive Einflüsse soweit wie möglich vermieden werden. So muss es sich namentlich um im äußeren Erscheinungsbild ähnliche Vergleichspersonen handeln. Eine Aufgabe deren Überwachung zumeist eines Verteidigers bedarf.

Ausserdem sollte bei der unmittelbaren Reaktion des – vom Betroffenen optisch und räumlich abgeschirmten – Zeugen ein Strafverteidiger anwesend sein. Hierdurch werden die Interessen des Beschuldigten gewahrt und unlautere Einflussnahmen, wie etwa die versehentliche Platzierung des gefesselten Beschuldigten im Blickfeld des Zeugen vor Durchführung der Maßnahme, von Vornherein verhindert.