Trautes Heim, Glück allein …

Horch, wer kommt von draußen rein! Jeder Bürger und auch jedes Unternehmen kann Zielobjekt einer Hausdurchsuchung sein. Diese beginnt in der Regel in den frühen Morgenstunden gegen ca. 7.00 Uhr. Der Grund hierfür liegt in der Strafprozessordnung (StPO). Danach dürfen Wohnungen, Geschäftsräume etc. bis auf eng begrenzte Ausnahmefälle zur Nachtzeit nicht durchsucht werden. Nachtzeit im Sinne des Gesetzes umfasst in dem Zeitraum vom 01. April bis 30. September die Zeit von 21.00 Uhr abends bis 4.00 Uhr morgens und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Zeit von 21.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens.

Bevor den Ermittlungsbeamten der Zutritt zu den Räumlichkeiten gestattet wird, sollten diese dazu aufgefordert werden, den entsprechenden richterlichen Beschluss zur Hausdurchsuchung zu überreichen, um sicher zu stellen, welche Bereiche der Wohnung oder des Gebäudes von der Durchsuchung umfasst sind, nach welchen Beweismitteln gesucht und welcher Tatvorwurf erhoben wird. Dieser Aufforderung wird in der Regel seitens der durchsuchenden Beamten Folge geleistet, da eine Abweichung hiervon nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist. Wenn kein richterlicher Beschluss zur Durchsuchung vorliegt oder dieser älter als sechs Monate ist, müssen die Beamten leider draußen bleiben.

Die einzige Ausnahme hiervon bildet die berechtigte Annahme von Gefahr im Verzug. Diese wird jedoch weder durch die Weigerung des Hereinlassens noch durch zu langes Zuwarten auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden begründet.

Wenn die Durchsuchung beginnt, wird seitens der ermittelnden Beamten teilweise versucht, eine ca. 15 Minuten andauernde Telefonsperre zu verhängen. Zumindest ein Telefonat mit dem Verteidiger ist hiervon jedoch nicht betroffen. Auf ein solches muss daher bestanden werden. Auch hier gilt wiederum der Grundsatz, ohne anwaltlichen Beistand keine Angaben zur Sache zu machen. Zur Not sollte den Beamten angeboten werden, selber den Verteidiger telefonisch zu informieren und um ein sofortiges Erscheinen zu bitten, oder ein Gespräch zu ermöglichen. Ein tiefergehender inhaltlicher Informationsaustausch zwischen dem Betroffenen und seinem Verteidiger ist zu diesem Zeitpunkt zumeist nicht möglich, da die Beamten nach einer nicht unumstrittenen Rechtsprechung zur Anwesenheit während des Telefonats berechtigt sind. Für später anschließende Gespräche während der Durchsuchung gilt dann jedoch wieder der Grundsatz des unüberwachten Kontakts zwischen Mandant und Verteidiger.

Es ist auch unbedingt davon abzuraten, den Versuch zu unternehmen, Beweismittel verschwinden zu lassen. Derartige Kurzschlusshandlungen sind nicht nur kontraproduktiv, sondern können in Extremfällen auch zur (berechtigten) Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr führen. Im Übrigen wirft ein solches Verhalten ein schlechtes Licht auf den Betroffenen, welches das gesamte Verfahren ebenso nachhaltig wie negativ beeinflussen kann.

Nach Beendigung der Durchsuchung sollte schliesslich die Ausstellung einer Nachweisung verlangt werden. In diesem Schriftstück wird dann noch einmal der Grund der Durchsuchung und der Tatvorwurf bezeichnet. Des Weiteren ist hier ggf. auf eine genaue Erstellung des Beschlagnahmeverzeichnisses zu achten. Sämtliche mitgenommenen Unterlagen und Gegenstände müssen dabei so exakt aufgeführt werden, dass sie zweifelsfrei identifizierbar sind.

Ist die Durchsuchung abgeschlossen, so ist der Durchsuchungsbeschluss verbraucht. Die Beamten dürfen die Räume nicht erneut betreten!